§ 11 EStG
Zufluss- und Abflussprinzip in der EÜR: welches Jahr eine Zahlung trifft
In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheidet nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag der Zahlung darüber, in welches Jahr eine Einnahme oder Ausgabe gehört. Diese Seite erklärt das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, die Zehn-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und die Ausnahmen, bei denen der Zahltag gerade nicht zählt.
Stand: 2026-10-15
Der Grundsatz: Es zählt die Verfügungsmacht
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie zugeflossen sind. Spiegelbildlich sind Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist das die zentrale Zeitregel. Für bilanzierende Unternehmen bleibt es nach § 11 Abs. 1 Satz 5 EStG bei den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs mit Forderungen und Verbindlichkeiten.
Zugeflossen ist eine Einnahme, sobald Sie wirtschaftlich über sie verfügen können. Bei einer Überweisung ist das die Gutschrift auf Ihrem Konto, bei Bargeld die Übergabe, bei einem Scheck nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits die Entgegennahme, sofern er gedeckt ist. Abgeflossen ist eine Ausgabe, sobald Sie die Verfügungsmacht verlieren: bei einer Überweisung spätestens mit der Belastung, bei gedecktem Konto schon mit dem Eingang des Auftrags bei Ihrer Bank.
Für den Alltag heißt das: Eine Rechnung, die Sie am 15. Dezember schreiben und die Ihr Kunde am 8. Januar bezahlt, ist eine Einnahme des neuen Jahres. Eine Lieferantenrechnung aus dem Januar, die Sie bereits am 30. Dezember im Voraus begleichen, ist eine Ausgabe des alten Jahres. Forderungen und Verbindlichkeiten zum Jahresende spielen in der EÜR keine Rolle.
Sonderfälle bei Zahlungswegen
- Lastschrift: Für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung nimmt die amtliche Anleitung zur Anlage EÜR einen Abfluss am Fälligkeitstag an, wenn die Voranmeldung rechtzeitig abgegeben wurde, eine Lastschrift erteilt ist und das Konto gedeckt ist — auch wenn die Belastung später erfolgt.
- Zahlungsdienstleister und Marktplätze: Maßgeblich ist, wann Sie über das Guthaben wirtschaftlich verfügen können. Die spätere Auszahlung auf das Geschäftskonto ist dann nur noch ein Geldtransfer zwischen zwei eigenen Konten.
- Kreditkarte: Finanzgerichte haben den Abfluss bereits mit dem Bezahlvorgang angenommen, nicht erst mit der späteren Kartenabrechnung. Im Zweifel dokumentieren Sie das Zahlungsdatum laut Beleg.
- Verrechnung: Werden gegenseitige Forderungen aufgerechnet, fließen beide Beträge im Zeitpunkt der Aufrechnung zu und ab.
- Skonto: Es zählt nur der tatsächlich gezahlte Betrag. Ein gewährter Abzug ist nie zugeflossen und wird nicht als Ausgabe erfasst.
Die Zehn-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
Die wichtigste Ausnahme vom Zahltag betrifft wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel.
§ 11 EStG macht in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 eine Ausnahme: Fließen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben „kurze Zeit“ vor Jahresbeginn oder nach Jahresende, rechnen sie dem Kalenderjahr zu, dem sie wirtschaftlich angehören. Eine Tagesgrenze nennt das Gesetz nicht. Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung verstehen unter „kurzer Zeit“ einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen, also vom 22. Dezember bis zum 10. Januar.
Seit den Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022 (X R 2/21 und VIII R 25/20) müssen zwei Bedingungen zusammentreffen: Die Zahlung muss innerhalb dieser zehn Tage geleistet werden, und sie muss auch innerhalb dieser zehn Tage fällig sein. Eine November-Vorauszahlung, die erst am 5. Januar nachgezahlt wird, war schon im Dezember fällig und zählt deshalb im Jahr der Zahlung.
Regelmäßig wiederkehrend sind Zahlungen, die nach der Vereinbarung oder dem Gesetz in festen Abständen anfallen: Miete, Leasingraten, Darlehenszinsen, Versicherungsbeiträge im festen Rhythmus und vor allem die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Einmalige Kundenrechnungen gehören nicht dazu, auch wenn sie zufällig Anfang Januar bezahlt werden.
Fälle am Jahreswechsel im Überblick
Beispiele für den Wechsel von 2025 auf 2026, jeweils für einen regelbesteuerten Einnahmen-Überschuss-Rechner.
| Vorgang | Jahr in der EÜR | Begründung |
|---|---|---|
| Rechnung vom 15.12.2025, Kunde zahlt am 08.01.2026 | 2026 | Zufluss im Januar; einmalige Rechnung, keine Zehn-Tage-Regel |
| Lieferantenrechnung vom 02.01.2026, bezahlt am 30.12.2025 | 2025 | Abfluss im Dezember |
| Büromiete für Januar 2026, fällig am 03.01., bezahlt am 29.12.2025 | 2026 | Regelmäßig wiederkehrend, Fälligkeit und Zahlung innerhalb der zehn Tage |
| Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2025 ohne Dauerfristverlängerung, bezahlt am 09.01.2026 | 2025 | Fällig am 10.01., gezahlt innerhalb der zehn Tage |
| Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2025 mit Dauerfristverlängerung, bezahlt am 09.01.2026 | 2026 | Fällig erst am 10.02.; BFH VIII R 25/20 |
| Umsatzsteuer-Vorauszahlung November 2025, verspätet bezahlt am 05.01.2026 | 2026 | Fälligkeit lag im Dezember außerhalb der zehn Tage; BFH X R 2/21 |
| Jahresbeitrag Berufshaftpflicht für 2026, bezahlt am 15.12.2025 | 2025 | Abfluss im Dezember, mehr als zehn Tage vor Jahresende |
| Bürostuhl für 600 € netto, geliefert am 20.12.2025, bezahlt am 12.01.2026 | 2025 (GWG), Vorsteuer 2026 | Geringwertige Wirtschaftsgüter wirken im Jahr der Anschaffung; die Vorsteuer ist Ausgabe beim Zahlen |
| Maschine für 12.000 € netto, geliefert im Dezember 2025, bezahlt im Januar 2026 | Abschreibung ab Dezember 2025 | Abnutzbares Anlagevermögen wirkt über die AfA ab Anschaffung, nicht über den Kaufpreis |
Die Umsatzsteuer am Jahreswechsel richtig zuordnen
In der EÜR eines regelbesteuerten Unternehmers ist die Umsatzsteuer kein durchlaufender Posten. Die von Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer ist Betriebseinnahme, die gezahlte Vorsteuer und die Zahlungen an das Finanzamt sind Betriebsausgaben, eine Erstattung des Finanzamts ist wieder Einnahme. Über die Jahre gleicht sich das aus, im einzelnen Jahr aber nicht immer — und hier entstehen die meisten Fehler.
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist das Paradebeispiel einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe. Für den Monat Dezember oder das vierte Quartal ist sie ohne Dauerfristverlängerung am 10. Januar fällig. Zahlen Sie bis dahin, gehört sie in das alte Jahr. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 2018 (X R 44/16) gilt das auch, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt, solange Sie innerhalb der zehn Tage zahlen — für die Vorauszahlung Dezember 2026 ist das relevant, denn der 10. Januar 2027 ist ein Sonntag.
Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Fälligkeit um einen Monat. Dann liegt sie außerhalb der zehn Tage, und die Zahlung zählt im Jahr, in dem sie abfließt. Für Erstattungen gilt das spiegelbildlich: Wird eine Erstattung für einen Voranmeldungszeitraum des alten Jahres in den ersten zehn Januartagen fällig und gutgeschrieben, ist sie nach der amtlichen Anleitung Einnahme des alten Jahres.
Davon zu trennen ist die Frage, wann die Umsatzsteuer selbst entsteht. Bei der Sollversteuerung entsteht sie, sobald die Leistung erbracht ist; wer nach § 20 UStG die Istversteuerung nutzt, schuldet sie erst, wenn der Kunde zahlt. Die Istversteuerung ist auf Antrag unter anderem möglich, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 € nicht überstiegen hat, sowie für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit. Auf die EÜR wirkt sich das nur mittelbar aus: Sie erfasst stets die tatsächlich geflossenen Steuerbeträge.
Wo der Zahltag nicht zählt
Das Gesetz kennt mehrere Ausnahmen, bei denen eine Zahlung den Gewinn gar nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt berührt.
Abnutzbare Anlagegüter
Was ein Fahrzeug, eine Maschine oder ein Computer über 800 € netto kostet, mindert den Gewinn nicht im Jahr der Zahlung. § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist auf die AfA-Vorschriften, sodass sich die Kosten ab dem Anschaffungsmonat über die Nutzungsdauer verteilen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
Sie werden im Wirtschaftsjahr der Anschaffung abgezogen bzw. gebildet, nicht im Jahr der Bezahlung. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 und 2a EStG, auf die § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG verweist.
Grund und Boden, Wertpapiere, Beteiligungen
Die Anschaffungskosten wirken nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst, wenn der Verkaufserlös zufließt oder das Wirtschaftsgut entnommen wird. Bis dahin stehen sie nur im Verzeichnis.
Durchlaufende Posten
Beträge, die Sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmen und verausgaben, scheiden nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG ganz aus — etwa Gerichtskosten, die ein Anwalt für seinen Mandanten verauslagt.
Langfristige Vorauszahlungen
Zahlen Sie für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus, müssen Sie die Ausgabe nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen. Ein marktübliches Disagio ist davon ausgenommen.
Darlehen
Die Auszahlung eines Kredits ist keine Einnahme, die Tilgung keine Ausgabe. Nur die Zinsen sind Betriebsausgaben — und auch sie nur in den Grenzen des § 4 Abs. 4a EStG.
Gestaltung am Jahresende: was zulässig ist
Weil der Zahltag zählt, können Einnahmen-Überschuss-Rechner ihren Gewinn in gewissem Umfang steuern: Ausgaben vor Silvester bezahlen, Rechnungen erst im Januar stellen. Das ist grundsätzlich zulässig. § 11 EStG behält aber ausdrücklich die Missbrauchsregel des § 42 AO vor, und Vorauszahlungen ohne wirtschaftlichen Grund, die nur den Gewinn verschieben sollen, können vom Finanzamt hinterfragt werden. Wer Einnahmen absichtlich zurückhält, verschiebt zudem nur die Steuer, er spart sie nicht — und im Folgejahr fällt der Gewinn umso höher aus.
Ein häufiger Irrtum betrifft Anlagegüter: Ein im Dezember gekaufter Firmenwagen senkt den Gewinn des Jahres nicht um den Kaufpreis, sondern nur um die anteilige Abschreibung für den Monat Dezember. Größere Gewinnminderungen vor der Anschaffung erreichen Sie über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, der eigenen Regeln folgt.
So geht es mit euer.io
- Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben am Jahreswechsel schlägt das Modul die Zuordnung zum wirtschaftlichen Jahr vor; wirksam wird sie erst mit Ihrem Klick
- Der Rhythmus der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wird aus den Voranmeldungszeiträumen des Jahres abgeleitet, eine Dauerfristverlängerung je Jahr berücksichtigt
- Abschreibungen kommen aus dem Anlagenregister, nicht aus den Zahlungen
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euer.io rechnet die EÜR aus den tatsächlichen Zahlungen. Rechnungsbuchungen über Kunden- und Lieferantenkonten werden aus der Gewinnermittlung herausgenommen und durch die Zahlungen ersetzt, mit dem Netto- und Steueranteil der ursprünglichen Rechnung. Zahlungen, die sich keiner Rechnung sicher zuordnen lassen, erscheinen als Hinweis statt als stille Lücke.
Häufige Fragen
Was besagt das Zufluss- und Abflussprinzip?
Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie zufließen, Ausgaben in dem Jahr, in dem sie abfließen (§ 11 EStG). Für die EÜR ist also der Zahltag entscheidend, nicht das Datum der Rechnung oder der Leistung. Ausnahmen gelten für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen am Jahreswechsel und für Anlagegüter.
Was ist die 10-Tage-Regel in der EÜR?
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar fällig sind und in diesem Zeitraum gezahlt werden, gehören in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das typische Beispiel ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember, die am 10. Januar fällig ist. Gezahlt bis zum 10. Januar, ist sie eine Ausgabe des alten Jahres.
Gilt die 10-Tage-Regel auch bei Dauerfristverlängerung?
Nein. Mit Dauerfristverlängerung wird die Dezember-Vorauszahlung erst am 10. Februar fällig, also außerhalb der zehn Tage. Nach dem Bundesfinanzhof (VIII R 25/20) zählt sie dann im Jahr der Zahlung — auch wenn Sie freiwillig schon Anfang Januar zahlen.
Was gilt, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt?
Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden (X R 44/16), dass die Vorauszahlung dann trotzdem dem Vorjahr zugeordnet wird, sofern sie innerhalb der zehn Tage bezahlt ist. Die Verschiebung der Fälligkeit auf den nächsten Werktag nach § 108 Abs. 3 AO verlängert die zehn Tage aber nicht. Wer erst am Montag nach dem 10. Januar zahlt, ist außerhalb des Zeitraums.
Wann zählt ein im Dezember gekaufter Laptop?
Liegt der Preis bis 800 € netto, ist er ein geringwertiges Wirtschaftsgut und wird im Jahr der Anschaffung, also bei Lieferung im Dezember, voll abgezogen. Für teurere Computer erlaubt die Finanzverwaltung eine einjährige Nutzungsdauer, sodass sie im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden können. In beiden Fällen kommt es auf die Anschaffung an, die Vorsteuer dagegen zählt erst beim Bezahlen.
Sind Anzahlungen von Kunden sofort eine Einnahme?
Ja. In der EÜR ist jede Zahlung im Jahr des Zuflusses Betriebseinnahme, auch wenn die Leistung erst im Folgejahr erbracht wird. Umgekehrt ist eine Anzahlung an einen Lieferanten für Waren oder Dienstleistungen im Jahr der Zahlung Betriebsausgabe; Anzahlungen auf Anlagegüter wirken dagegen erst über die Abschreibung.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 11 EStG — Zufluss- und Abflussprinzip, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, Vorauszahlungen über fünf Jahre
- § 4 EStG — Durchlaufende Posten, AfA, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter in der EÜR
- § 20 UStG — Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
- § 108 AO — Fristende an Wochenenden und Feiertagen
- BMF-Schreiben vom 1. September 2026: Anlage EÜR 2026 — Anleitung zu den Zeilen 18 und 59: Zehn-Tage-Regel bei Umsatzsteuer
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