EÜR oder Bilanz
Wer darf eine EÜR machen — und wer muss bilanzieren?
Ob Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln dürfen, hängt von Ihrer Tätigkeit, Ihrer Rechtsform und Ihrer Größe ab. Diese Seite ordnet die typischen Fälle ein — vom Freiberufler über die GbR bis zum eingetragenen Kaufmann — und erklärt, wann die Grenzen von 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn tatsächlich zur Bilanz führen.
Stand: 2026-10-15
Zwei Bedingungen aus § 4 Abs. 3 EStG
§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG erlaubt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung Steuerpflichtigen, „die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen“. Es müssen also zwei Bedingungen erfüllt sein: keine Pflicht zur Buchführung und kein freiwilliger Jahresabschluss.
Eine Buchführungspflicht kann aus zwei Richtungen kommen. Die erste ist das Handelsrecht: Kaufleute müssen nach § 238 HGB Bücher führen, und § 140 AO überträgt diese Pflicht auf das Steuerrecht. Die zweite ist § 141 AO, der gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte ab bestimmten Größen zur Buchführung verpflichtet, auch wenn sie keine Kaufleute sind. Freiberufler fallen unter keine der beiden Vorschriften — es sei denn, sie wählen eine Handelsgesellschaft als Rechtsform.
Die Fälle nach Rechtsform und Tätigkeit
Seit 2024 können sich auch Freiberufler als OHG oder KG eintragen lassen, soweit ihr Berufsrecht das zulässt (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mit der Eintragung werden sie Handelsgesellschaft und damit buchführungspflichtig — die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entfällt dann.
| Fall | EÜR möglich? | Grund |
|---|---|---|
| Freiberufler als Einzelperson (§ 18 EStG) | Ja, ohne Größengrenze | Kein Kaufmann, § 141 AO erfasst nur Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte |
| Partnerschaftsgesellschaft, auch mit beschränkter Berufshaftung | Ja, ohne Größengrenze | Keine Handelsgesellschaft, freiberufliche Einkünfte |
| GbR oder eingetragene GbR von Freiberuflern | Ja | Achtung: Eine gewerbliche Nebentätigkeit kann die gesamte Gesellschaft gewerblich machen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), dann gilt § 141 AO |
| Kleingewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag | Ja, bis zur Mitteilung nach § 141 AO | Kein Kaufmann, solange kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist |
| Gewerbliche GbR im Kleingewerbe | Ja, bis zur Mitteilung nach § 141 AO | Wird ein Handelsgewerbe betrieben, ist die Gesellschaft kraft Gesetzes eine OHG |
| Eingetragener Kaufmann (e.K.) | Nur mit Befreiung nach § 241a HGB | Umsatzerlöse höchstens 800.000 € und Jahresüberschuss höchstens 80.000 € an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen |
| OHG, KG, GmbH & Co. KG | Nein | Handelsgesellschaften; § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute |
| GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG | Nein | Kaufmann kraft Rechtsform, Bilanz und Jahresabschluss nach HGB |
| Vermietung privater Immobilien | Keine EÜR | Überschusseinkünfte, Ermittlung in der Anlage V |
| Nicht buchführungspflichtiger Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb | Ja, Anlage EÜR bis Zeile 76 | Weitere Ermittlung in der Körperschaftsteuererklärung |
Wer als Freiberufler gilt
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die freiberuflichen Tätigkeiten auf: die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit und die Katalogberufe, darunter Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten, beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Berufe. Wer nicht darunter fällt, ist mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Regel gewerblich — das gilt etwa für Handel, Handwerk und viele Dienstleistungen.
Für die Frage EÜR oder Bilanz ist die Einordnung deshalb entscheidend: Ein Freiberufler bleibt auch mit einer Million Euro Umsatz bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ein Gewerbetreibender mit gleichem Umsatz nicht. In der Anlage EÜR zeigt die Zeile 8 diese Unterscheidung: „3“ für selbständige Arbeit nur, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EStG erfüllt sind, sonst „2“ für Gewerbebetrieb.
Die Grenzen des § 141 AO: 800.000 € Umsatz, 80.000 € Gewinn
Gewerbliche Unternehmer, die keine Kaufleute sind oder nach § 241a HGB befreit sind, werden nach § 141 Abs. 1 AO buchführungspflichtig, wenn das Finanzamt feststellt, dass ihr Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr erzielt hat. Die Werte gelten seit 2024; zuvor lagen sie bei 600.000 € und 60.000 €. Maßgeblich ist der einzelne Betrieb, nicht die Summe mehrerer Betriebe derselben Person.
Die Pflicht entsteht nicht automatisch. § 141 Abs. 2 AO lässt sie erst in dem Wirtschaftsjahr beginnen, das einer schriftlichen Mitteilung des Finanzamts folgt. Sie endet umgekehrt erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
| Zeitpunkt | Was passiert |
|---|---|
| Jahr 2025 | Ein Onlinehändler ohne Handelsregistereintrag erzielt 95.000 € Gewinn und ermittelt ihn per EÜR. Unterstellt ist, dass sein Gewerbe keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert — sonst wäre er schon nach HGB Kaufmann, und § 241a HGB griffe wegen des Gewinns über 80.000 € nicht. |
| Herbst 2026 | Das Finanzamt veranlagt 2025 und teilt mit, dass ab dem folgenden Wirtschaftsjahr Bücher zu führen sind. |
| Jahr 2026 | Die Gewinnermittlung bleibt noch EÜR, weil die Mitteilung erst 2026 bekannt gegeben wurde. |
| 1. Januar 2027 | Beginn der Buchführungspflicht mit Eröffnungsbilanz; beim Wechsel entsteht ein Übergangsgewinn oder -verlust. |
Freiwillig bilanzieren — und zurück?
Wer nicht buchführungspflichtig ist, darf trotzdem bilanzieren. Ausgeübt wird die Wahl nicht schon durch eine doppelte Buchhaltung, sondern dadurch, dass Sie Bücher führen und einen Abschluss mit Bestandsaufnahme aufstellen. Umgekehrt verlieren Sie das Wahlrecht für die EÜR nicht, nur weil Ihre Software intern mit Konten und Gegenkonten arbeitet.
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist kein Ein-Jahres-Experiment. Beim Übergang müssen Forderungen, Verbindlichkeiten und Vorräte nachträglich erfasst werden, damit kein Vorgang doppelt oder gar nicht besteuert wird; das ergibt einen Übergangsgewinn oder -verlust. Nach der Rechtsprechung ist ein erneuter Wechsel vor Ablauf von drei Wirtschaftsjahren nur aus besonderem wirtschaftlichem Grund möglich. Wer schwankt, sollte das mit seiner Steuerberatung durchrechnen.
Kaufmann oder nicht: der Sonderfall e.K.
Ein Einzelunternehmer, der ins Handelsregister eingetragen ist oder ein Gewerbe betreibt, das einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist Kaufmann und nach § 238 HGB buchführungspflichtig. § 241a HGB befreit Einzelkaufleute aber, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils höchstens 800.000 € Umsatzerlöse und höchstens 80.000 € Jahresüberschuss vorliegen; nach einer Neugründung reicht dafür der erste Stichtag. Mit der handelsrechtlichen Befreiung entfällt auch die steuerliche Pflicht aus § 140 AO, und der e.K. kann die EÜR nutzen, solange § 141 AO nicht greift.
Für Personenhandelsgesellschaften gibt es diese Befreiung nicht. Eine OHG oder KG bilanziert deshalb auch dann, wenn sie sehr klein ist.
So geht es mit euer.io
- Hinweis, sobald Umsatz oder Gewinn die Grenzen des § 141 AO überschreiten
- Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit; Land- und Forstwirtschaft wird nicht unterstützt
- Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr
- 99 € pro Monat je Arbeitsbereich, 7 Tage kostenlos testen
euer.io ist für Einzelunternehmen und Freiberufler, e.K., GbR, eingetragene GbR und Partnerschaftsgesellschaften gebaut, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Für Kapitalgesellschaften ist die EÜR gesperrt; sie sind buchführungspflichtig.
Häufige Fragen
Müssen Freiberufler bilanzieren?
Nein. Freiberufler nach § 18 EStG sind weder Kaufleute im Sinne des HGB noch von § 141 AO erfasst. Sie dürfen ihren Gewinn deshalb unabhängig von Umsatz und Gewinn per EÜR ermitteln. Anders ist es, wenn sie sich als OHG oder KG eintragen lassen oder freiwillig bilanzieren.
Ab welchem Umsatz muss ich als Gewerbetreibender bilanzieren?
Nach § 141 AO ab einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr oder einem Gewinn von mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr — aber erst, nachdem das Finanzamt Ihnen die Buchführungspflicht mitgeteilt hat, und zwar ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Als Kaufmann können Sie unabhängig davon nach Handelsrecht verpflichtet sein.
Darf eine GmbH oder UG eine EÜR machen?
Nein. GmbH und UG sind Kaufleute kraft Rechtsform und nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet; § 140 AO überträgt das ins Steuerrecht. Sie stellen eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung auf und übermitteln die E-Bilanz.
Darf eine GbR die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen?
Ja, sofern sie kein Handelsgewerbe betreibt — sonst wäre sie kraft Gesetzes eine OHG — und das Finanzamt keine Buchführungspflicht nach § 141 AO mitgeteilt hat. Die Anlage EÜR gehört bei der GbR zur Feststellungserklärung; Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Gesellschafter werden in eigenen Anlagen erfasst.
Muss ich sofort bilanzieren, wenn ich die Grenze überschreite?
Nein. Die Pflicht aus § 141 Abs. 2 AO setzt erst im Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der Mitteilung ein; bis dahin bleibt es bei der EÜR. Für einen Einzelkaufmann kann sich die Pflicht allerdings schon vorher aus dem HGB ergeben, wenn § 241a HGB nicht mehr greift.
Darf ich als Kleinunternehmer eine Bilanz statt einer EÜR machen?
Ja, freiwillig ist das jedem erlaubt. Für die meisten kleinen Betriebe bedeutet es aber mehr Aufwand: Inventur, Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und eine Eröffnungsbilanz. Die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer und die Wahl der Gewinnermittlung sind dabei zwei voneinander unabhängige Fragen.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 4 EStG — Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung
- § 141 AO — Buchführungspflicht ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn, Beginn nach Mitteilung
- § 140 AO — Übernahme handelsrechtlicher Buchführungspflichten
- § 241a HGB — Befreiung von Einzelkaufleuten
- § 18 EStG — Einkünfte aus selbständiger Arbeit, freie Berufe
- § 107 HGB — Eintragung freiberuflicher Gesellschaften als OHG
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