Abgabefrist
EÜR-Frist: bis wann die Anlage EÜR beim Finanzamt sein muss
Die Anlage EÜR hat keine eigene Frist, sie folgt der Steuererklärung, zu der sie gehört. Diese Seite nennt die Abgabetermine für die Jahre 2025 und 2026, erklärt, wann die längere Frist mit Steuerberatung gilt, und rechnet vor, was eine verspätete Abgabe kosten kann.
Stand: 2026-10-15
Warum die Anlage EÜR keine eigene Frist hat
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist keine eigenständige Steuererklärung, sondern die Gewinnermittlung, die der Erklärung beigefügt wird. Bei Einzelunternehmern und Freiberuflern ist das die Einkommensteuererklärung, bei einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 AO. Die Anlage EÜR lässt sich technisch getrennt übermitteln, fristgerecht ist sie aber nur, wenn sie innerhalb der Frist dieser Erklärung beim Finanzamt ist.
Abgabepflichtig sind Selbstständige, wenn sie zur Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Das ist nach § 56 EStDV unter anderem der Fall, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt; Arbeitnehmer mit einem Nebengewerbe oder einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit müssen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Erklärung abgeben, wenn diese Einkünfte mehr als 410 € betragen. Fordert das Finanzamt zur Abgabe auf, besteht die Pflicht unabhängig davon.
Die Fristen für 2025 und 2026
Die Sonderfristen aus der Corona-Zeit liefen mit dem Jahr 2024 aus; ab 2025 gelten wieder die Regelfristen des § 149 AO.
Für das Jahr 2024 galt mit Steuerberatung noch die verlängerte Frist bis zum 30. April 2026 nach Art. 97 § 36 EGAO. Für 2025 sieht diese Vorschrift keine Verlängerung mehr vor.
| Situation | EÜR 2025 | EÜR 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Selbst erstellt | 31. Juli 2026 | 2. August 2027 (der 31. Juli 2027 ist ein Samstag) | § 149 Abs. 2 AO, § 108 Abs. 3 AO |
| Mit Steuerberatung erstellt | 1. März 2027 (der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag) | 29. Februar 2028 | § 149 Abs. 3 AO |
| Vorab angefordert | Vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung | Vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung | § 149 Abs. 4 AO |
| Verspätungszuschlag zwingend, wenn bis dahin nichts vorliegt | Ende Februar 2027 | Ende Februar 2028 | § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO (14 Monate nach Jahresende) |
Wann die längere Frist mit Steuerberatung gilt
Die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres gilt nach § 149 Abs. 3 AO, wenn eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Stelle mit der Erstellung der Erklärung beauftragt ist — bei Selbstständigen also in der Regel eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft. Wer die Erklärung selbst erstellt, auch mit einer Software, hat die Frist bis Ende Juli des Folgejahres.
Das Finanzamt kann eine beratene Erklärung nach § 149 Abs. 4 AO vorzeitig anfordern, zum Beispiel wenn die Erklärung für das Vorjahr verspätet kam, wenn eine hohe Nachzahlung zu erwarten ist, wenn der Betrieb im Jahr eröffnet oder eingestellt wurde oder nach einer automationsgestützten Zufallsauswahl. Dann gilt eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung.
Fristverlängerung beantragen
Fristen für Steuererklärungen können nach § 109 Abs. 1 AO auf Antrag verlängert werden, auch rückwirkend. Für Erklärungen ohne Beratung genügt in der Regel ein begründeter Antrag vor Fristablauf, etwa wegen Krankheit, fehlender Unterlagen oder eines Umzugs. Ein Anspruch besteht nicht; das Finanzamt entscheidet nach Ermessen.
Enger ist es bei beratenen Erklärungen: Über das Ende des Februars im übernächsten Jahr hinaus verlängert das Finanzamt nach § 109 Abs. 2 AO nur, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Das Verschulden der Beraterin oder des Beraters wird Ihnen dabei zugerechnet. Planen Sie die Abgabe mit Beratung deshalb so, dass Unterlagen spätestens im Herbst vorliegen.
Was eine verspätete Abgabe kostet
Kommt die Erklärung zu spät, darf das Finanzamt nach § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zwingend ist er nach § 152 Abs. 2 AO, wenn die Erklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Jahres abgegeben wird oder eine vorab angeforderte Erklärung nicht bis zum gesetzten Termin vorliegt. Kein zwingender Zuschlag fällt unter anderem an, wenn die Frist verlängert wurde, wenn sich eine Steuer von null oder eine Erstattung ergibt oder wenn Vorauszahlungen und Steuerabzüge die festgesetzte Steuer bereits abdecken.
Bemessen wird der Zuschlag nach § 152 Abs. 5 AO je angefangenem Verspätungsmonat mit 0,25 % der festgesetzten Steuer nach Abzug von Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzügen — wenigstens 25 € im Monat und insgesamt nicht mehr als 25.000 €.
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Festgesetzte Einkommensteuer 2025 | 30.000 € |
| abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen | 10.000 € |
| Bemessungsgrundlage | 20.000 € |
| 0,25 % je angefangenem Monat | 50 € (über dem Mindestbetrag von 25 €) |
| Abgabe am 15. November 2026 statt bis 31. Juli 2026: angefangene Monate | 4 |
| Verspätungszuschlag, falls das Finanzamt ihn festsetzt | 200 € |
Weitere Folgen neben dem Zuschlag
- Schätzung: Liegt keine Erklärung vor, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Korrigieren lässt sich eine Schätzung, indem Sie die Erklärung nachreichen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
- Zwangsgeld: Um die Abgabe durchzusetzen, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen.
- Nachzahlungszinsen: Unabhängig von der Pünktlichkeit verzinst das Finanzamt Nachzahlungen nach § 233a AO ab 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres mit 0,15 % je Monat — für 2025 also ab dem 1. April 2027.
- Säumniszuschlag: Wer eine festgesetzte Steuer zu spät zahlt, zahlt nach § 240 AO je angefangenem Monat 1 % des rückständigen Betrags; das betrifft die Zahlung, nicht die Abgabe.
So geht es mit euer.io
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- Bei GbR, eGbR und PartG als Beilage zur Feststellungserklärung mit den Anlagen SE, AVSE und ER je Beteiligtem
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In euer.io steht die Frist der Anlage EÜR im Fristenwächter. Als erledigt gilt sie erst, wenn die Anlage EÜR tatsächlich übermittelt wurde — eine bloße Berechnung reicht nicht.
Häufige Fragen
Bis wann muss die EÜR 2025 abgegeben werden?
Ohne Steuerberatung bis zum 31. Juli 2026, zusammen mit der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung. Ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater beauftragt, endet die Frist am 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist. Wer die Juli-Frist verpasst hat, sollte die Erklärung so schnell wie möglich nachreichen.
Bis wann ist die EÜR 2026 fällig?
Ohne Beratung bis Montag, 2. August 2027, denn der 31. Juli 2027 fällt auf einen Samstag und das Fristende verschiebt sich nach § 108 Abs. 3 AO. Mit Steuerberatung haben Sie bis zum 29. Februar 2028 Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht vorab anfordert.
Hat die Anlage EÜR eine eigene Abgabefrist?
Nein. Sie ist Teil der Einkommensteuererklärung beziehungsweise der Feststellungserklärung und teilt deren Frist. Gibt es keine Erklärungspflicht für die Einkommensteuer und keine Aufforderung des Finanzamts, gibt es auch keine Pflicht, die Anlage EÜR abzugeben.
Was passiert, wenn ich die EÜR-Frist verpasse?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen; nach 14 Monaten seit Jahresende muss es das in der Regel. Er beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen je angefangenem Monat, mindestens 25 € je Monat. Außerdem kann es die Gewinne schätzen und ein Zwangsgeld festsetzen.
Kann ich die Abgabefrist für die EÜR verlängern lassen?
Ja, auf Antrag nach § 109 AO, möglichst vor Ablauf und mit kurzer Begründung. Bei Erklärungen mit Steuerberatung ist eine Verlängerung über Ende Februar des übernächsten Jahres hinaus nur möglich, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren.
Gilt die längere Frist auch, wenn ich eine Buchhaltungssoftware nutze?
Nein. Die verlängerte Frist des § 149 Abs. 3 AO knüpft an die Beauftragung einer zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person oder Stelle an. Wer selbst erstellt und übermittelt, auch mit Software, hat die Frist bis Ende Juli des Folgejahres.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 149 AO — Abgabefristen, beratene Erklärungen, Vorabanforderung
- § 152 AO — Verspätungszuschlag
- § 109 AO — Verlängerung von Fristen
- Art. 97 § 36 EGAO — Verlängerte Fristen bis einschließlich 2024
- § 56 EStDV — Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
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