Lexikon: Teilwertabschreibung

Teilwertabschreibung – Voraussetzungen, dauernde Wertminderung und Wertaufholung

Verliert ein Wirtschaftsgut dauerhaft an Wert, kann steuerlich auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Handelsrechtlich ist die außerplanmäßige Abschreibung dagegen oft Pflicht — dieses Gefälle zwischen Wahlrecht und Pflicht macht die Teilwertabschreibung zu einem der häufigsten Auslöser latenter Steuern.

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Die Voraussetzungen im Überblick

Teilwert, Dauerhaftigkeit und Nachweis — die drei Prüfschritte.

Teilwert ermitteln

Maßstab ist der Betrag, den ein gedachter Betriebserwerber für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde — praktisch meist die Wiederbeschaffungskosten oder der Börsenkurs.

Dauernde Wertminderung

Abnutzbares Anlagevermögen: Wert liegt mindestens die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert. Wertpapiere: mehr als 5 Prozent unter dem Erwerbskurs.

Steuerliches Wahlrecht

Die Teilwertabschreibung darf, muss aber nicht vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) — unabhängig von der Handelsbilanz.

HGB: oft Pflicht

Anlagevermögen: Abschreibungspflicht bei dauernder Wertminderung. Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip — Abschreibung auch bei vorübergehender Minderung.

Wertaufholungsgebot

Entfällt der Grund, wird zugeschrieben — steuerlich mit jährlicher Nachweispflicht des niedrigeren Teilwerts, handelsrechtlich nach § 253 Abs. 5 HGB.

Dokumentation

Bewertungsunterlagen (Gutachten, Kursnachweise, Restnutzungsdauer-Rechnung) gehören in die Abschlussunterlagen — sie tragen die Abschreibung bei Betriebsprüfungen.

Handelsbilanz und Steuerbilanz im Vergleich

Pflicht gegen Wahlrecht — und was daraus folgt.

Im Anlagevermögen muss handelsrechtlich bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden (Paragraph 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Bei nur vorübergehender Wertminderung ist die Abschreibung verboten — außer bei Finanzanlagen, für die ein Wahlrecht besteht (Satz 6). Im Umlaufvermögen zwingt das strenge Niederstwertprinzip zur Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis, auch wenn die Minderung vorübergehend ist (Paragraph 253 Abs. 4 HGB).

Steuerlich bleibt die Teilwertabschreibung stets ein Wahlrecht — und setzt zwingend eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Wer handelsrechtlich abschreiben muss, steuerlich aber nicht will oder darf, erzeugt eine Differenz zwischen den Buchwerten: Es entstehen aktive latente Steuern nach Paragraph 274 HGB.

Nach einer Teilwertabschreibung gilt steuerlich eine jährliche Nachweispflicht: Kann der niedrigere Teilwert am folgenden Bilanzstichtag nicht mehr belegt werden, ist zwingend zuzuschreiben (Wertaufholungsgebot). Ausschüttungs- und Ergebniswirkung sollten daher schon bei der Entscheidung über die Abschreibung mitgedacht werden.

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Häufige Fragen

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Die Teilwertabschreibung ist die steuerliche Abschreibung eines Wirtschaftsguts auf den niedrigeren Teilwert. Sie ist nur zulässig bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und ist ein Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG).

Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei er den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). In der Praxis entspricht er meist den Wiederbeschaffungskosten.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen, wenn der Wert mindestens während der halben Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Bei börsennotierten Wertpapieren wird nach der BFH-Rechtsprechung eine Bagatellgrenze von 5 Prozent unter dem Erwerbskurs am Bilanzstichtag angewendet.

Handelsrechtlich besteht bei dauernder Wertminderung im Anlagevermögen eine Abschreibungspflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip auch bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 4 HGB). Steuerlich ist die Teilwertabschreibung dagegen ein Wahlrecht — hier können Handels- und Steuerbilanz auseinanderfallen.

Steigt der Wert später wieder, muss steuerlich zugeschrieben werden: Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass der niedrigere Teilwert weiterhin gerechtfertigt ist — sonst gilt wieder der ursprüngliche Wert abzüglich planmäßiger AfA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Auch handelsrechtlich gilt ein Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) — einzige Ausnahme ist der Geschäfts- oder Firmenwert.

Häufig ja. Schreibt die Handelsbilanz zwingend ab, während steuerlich auf die Teilwertabschreibung verzichtet wird, liegt der steuerliche Buchwert über dem handelsrechtlichen — es entstehen aktive latente Steuern (§ 274 HGB), die sich bei Wertaufholung oder Abgang umkehren.

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