Die Voraussetzungen im Überblick
Teilwert, Dauerhaftigkeit und Nachweis — die drei Prüfschritte.
Teilwert ermitteln
Dauernde Wertminderung
Steuerliches Wahlrecht
HGB: oft Pflicht
Wertaufholungsgebot
Dokumentation
Handelsbilanz und Steuerbilanz im Vergleich
Pflicht gegen Wahlrecht — und was daraus folgt.
Im Anlagevermögen muss handelsrechtlich bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden (Paragraph 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Bei nur vorübergehender Wertminderung ist die Abschreibung verboten — außer bei Finanzanlagen, für die ein Wahlrecht besteht (Satz 6). Im Umlaufvermögen zwingt das strenge Niederstwertprinzip zur Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis, auch wenn die Minderung vorübergehend ist (Paragraph 253 Abs. 4 HGB).
Steuerlich bleibt die Teilwertabschreibung stets ein Wahlrecht — und setzt zwingend eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Wer handelsrechtlich abschreiben muss, steuerlich aber nicht will oder darf, erzeugt eine Differenz zwischen den Buchwerten: Es entstehen aktive latente Steuern nach Paragraph 274 HGB.
Nach einer Teilwertabschreibung gilt steuerlich eine jährliche Nachweispflicht: Kann der niedrigere Teilwert am folgenden Bilanzstichtag nicht mehr belegt werden, ist zwingend zuzuschreiben (Wertaufholungsgebot). Ausschüttungs- und Ergebniswirkung sollten daher schon bei der Entscheidung über die Abschreibung mitgedacht werden.
Weiterführende Seiten
Lexikon: Abschreibungen | Lexikon: Latente Steuern | Lexikon: Massgeblichkeitsprinzip | Lexikon: Stille Reserven | Bewertung in der Bilanz