Lexikon: Maßgeblichkeitsprinzip

Maßgeblichkeitsprinzip – Handelsbilanz als Grundlage der Steuerbilanz

Das Maßgeblichkeitsprinzip verbindet Handels- und Steuerrecht: Was ordnungsmäßig in der Handelsbilanz steht, gilt grundsätzlich auch für die Besteuerung. Doch die Ausnahmen sind zahlreich — und entscheiden darüber, ob eine Einheitsbilanz genügt oder eine Überleitungsrechnung nötig ist.

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Das System der Maßgeblichkeit

Grundsatz, Wahlrechtsvorbehalt und Durchbrechungen.

Grundsatz

Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bestimmen den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Steuerliche Wahlrechte

Sonderabschreibungen, § 6b-Rücklagen und Co. können seit dem BilMoG unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden — gegen Aufnahme in besondere Verzeichnisse.

Keine umgekehrte Maßgeblichkeit

Steuerliche Wahlrechte müssen nicht mehr in der Handelsbilanz nachvollzogen werden — die Handelsbilanz bleibt von steuerlicher Bilanzpolitik frei.

Durchbrechungen

Zwingende steuerliche Sonderregeln gehen vor: Drohverlustrückstellungs-Verbot, 6a-Abzinsung bei Pensionen, 15 Jahre Firmenwert-AfA, Teilwert-Wahlrecht.

Einheitsbilanz

Ohne Abweichungen genügt EINE Bilanz für Handels- und Steuerrecht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV) — der Idealfall vieler kleiner GmbHs.

Ueberleitungsrechnung

Bei Abweichungen: Handelsbilanz plus strukturierte Überleitung der abweichenden Posten in der E-Bilanz (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV, § 5b EStG).

Praxis: Einheitsbilanz oder Überleitungsrechnung?

Die Weichenstellung für E-Bilanz und latente Steuern.

Für die meisten kleinen Kapitalgesellschaften ohne Pensionszusagen, Drohverlustrückstellungen und Sonderabschreibungen ist die Einheitsbilanz der einfachste Weg: Handelsbilanz aufstellen, Wahlrechte in beiden Rechenwerken gleich ausüben, eine Bilanz an das Finanzamt übermitteln.

Sobald zwingende Abweichungen bestehen, führen zwei Wege zum Ziel: eine eigene Steuerbilanz oder die Überleitungsrechnung nach Paragraph 60 Abs. 2 EStDV, die je Bilanzposten die steuerlichen Wertansätze aus den handelsrechtlichen ableitet. In der E-Bilanz-Taxonomie ist dafür ein eigener Berichtsbestandteil vorgesehen.

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Häufige Fragen

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Für den steuerlichen Gewinn ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Handelsbilanz ist damit der Ausgangspunkt der Steuerbilanz — es sei denn, das Steuerrecht ordnet etwas anderes an.

Nein. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG, 2009) müssen steuerliche Wahlrechte nicht mehr in der Handelsbilanz nachvollzogen werden. Steuerliche Wahlrechte — etwa Sonderabschreibungen — können unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG); Voraussetzung ist die Aufnahme in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse.

Wichtige Beispiele: Drohverlustrückstellungen sind steuerlich verboten (§ 5 Abs. 4a EStG), Pensionsrückstellungen werden steuerlich nach § 6a EStG mit 6 Prozent abgezinst, der Geschäfts- oder Firmenwert wird steuerlich zwingend über 15 Jahre abgeschrieben, und die Teilwertabschreibung ist steuerlich ein Wahlrecht, während das HGB oft eine Abschreibungspflicht vorsieht.

Eine Bilanz, die zugleich handels- und steuerrechtlichen Vorschriften genügt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Sie ist nur möglich, wenn keine zwingenden Abweichungen bestehen und alle Wahlrechte gleich ausgeübt werden. Viele kleine GmbHs erreichen das; mit Pensionszusagen, Drohverlustrückstellungen oder Sonderabschreibungen wird die Einheitsbilanz unmöglich.

Wer keine eigene Steuerbilanz aufstellt, reicht die Handelsbilanz ein und leitet die steuerlich abweichenden Ansätze durch Zusätze und Anmerkungen über. In der E-Bilanz wird diese Überleitung strukturiert je Bilanzposten übermittelt.

Temporäre Differenzen führen bei Kapitalgesellschaften zu latenten Steuern nach § 274 HGB. Außerdem müssen die Abweichungen in der E-Bilanz dokumentiert werden — entweder durch eine eigene Steuerbilanz oder durch die Überleitungsrechnung.

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