Die Bestandteile der Anschaffungskosten
Anschaffungspreis plus Nebenkosten plus nachträgliche Kosten minus Preisminderungen.
Anschaffungspreis
Anschaffungsnebenkosten
Nachträgliche Anschaffungskosten
Preisminderungen
Nicht abziehbare Vorsteuer
Keine Gemeinkosten
Das Anschaffungskostenprinzip
Die Anschaffungskosten sind die absolute Wertobergrenze der Bilanzierung.
Nach Paragraph 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen. Wertsteigerungen über die Anschaffungskosten hinaus dürfen nicht ausgewiesen werden — auch dann nicht, wenn der Marktwert nachweislich höher liegt. So entstehen stille Reserven, etwa bei Grundstücken, die seit Jahrzehnten zum historischen Kaufpreis in der Bilanz stehen.
Bei abnutzbarem Anlagevermögen sind die Anschaffungskosten die Basis der planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer (Paragraph 253 Abs. 3 HGB). Eine falsch ermittelte Basis — etwa vergessene Nebenkosten oder nicht abgesetzte Skonti — verzerrt daher jede Folgeperiode.
Bei Gebäuden gilt steuerlich die 15-Prozent-Grenze des Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, werden zwingend als anschaffungsnahe Herstellungskosten aktiviert statt sofort abgezogen.
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