Die hybride Struktur der KGaA
Zwei Gesellschaftergruppen prägen Eigenkapital und Gewinnverteilung.
Persönlich haftende Gesellschafter
Kommanditaktionäre
Rechnungslegung als Kapges
Besonderheiten im Abschluss der KGaA
An diesen Stellen weicht die KGaA von der reinen AG ab.
Eigenkapitalgliederung: Neben dem Grundkapital der Kommanditaktionäre werden die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ gesondert ausgewiesen (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AktG).
Gewinnverteilung: Der Gewinn, der auf die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter entfällt, braucht in der GuV nicht gesondert ausgewiesen zu werden (§ 286 Abs. 3 AktG). Im Anhang gelten für ihre Bezüge die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b HGB entsprechend — ohne den Gewinnanteil auf den Kapitalanteil (§ 286 Abs. 4 AktG).
Feststellung: Der Jahresabschluss wird durch die Hauptversammlung festgestellt; die persönlich haftenden Gesellschafter müssen zustimmen (§ 286 Abs. 1 AktG).
Prüfung und Offenlegung folgen der Größenklasse wie bei jeder Kapitalgesellschaft (§ 316, § 325 HGB).
Prüfung und Offenlegung
Abschlussprüfung
Offenlegung
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